Testament Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer, von Steuersätzen und Freibeträgen

Die Erbschaftsteuer und der Steuerspartrieb

Bekanntlich rangiert der Steuerspartrieb des Menschen noch vor dem Fortpflanzungstrieb. Hierbei stürzt er sich aber meistens nur auf die Einkommensteuer und verkennt dabei, dass die Erbschaftsteuer auch ganz beachtliche Beträge erreichen kann. So können nach Abzug von Erbschaftsteuern ursprünglich große Vermögen erfolgreich reduziert werden, zumindest wenn nur entfernte Verwandte oder Bekannte bedacht werden. Daher ist es sehr ratsam, überschlägig auszurechnen, was die möglichen Erben später an Steuerlasten zu erwarten haben. Hierbei spielt auch die Art des Nachlasses, also ob ich z. B. Grundvermögen oder etwa Wertpapiere an die nächste Generation weitergebe, eine große Rolle. Von einem ererbten Grundstück kann man nicht abbeißen, sprich seine Erbschaftsteuer bezahlen; was im Extremfall zur Folge haben kann, dass der Nachlass für die Steuerlast ggf. zu Geld gemacht werden muss.

Im Blickfeld sollte man stets behalten, des es in erster Linie um die sinnvolle und gewollte Verteilung des eigenen Vermögens auf die nächste Generation geht und erst unter “ferner liefen” sinnlose steuernsparende Aktionen gestartet werden sollten. Denn oftmals habe ich sonst vielleicht eine etwas niedrigere Steuerlast, aber eine vollkommen unsinnige Nachlasssituation mit zerstrittenen Erben, unterversorgten Angehörigen etc..

Wie viel Erbschaftsteuer verträgt der Erbe?

Der Gesetzgeber erhebt keine einheitliche Steuer auf Erbschaften oder Schenkungen. Vielmehr reichen die Erbschaft- und Schenkungsteuersätze von 7% bis zu stattlichen 50%. Die Höhe richtet sich zum einen danach, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Erblasser und Erbe stehen und es ist außerdem maßgebend, wie hoch das vererbte oder verschenkte Vermögen ist. Hierbei ist die Steuer umso niedriger, je näher die Beteiligten miteinander verwandt sind und je geringer das übergegangene Vermögen ist.

Von Steuerklassen und Steuersätzen

Im folgenden habe ich beispielhaft aufgeführt, welcher Personenkreis im Erbfall zur jeweiligen Steuerklasse gehört:

Steuerklasse I: Ehegatte, Kinder und Stiefkinder, sowie Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen.
Steuerklasse II: Geschwister und deren Kinder, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten.
Steuerklasse III: kein Verwandschaftsverhältnis.
Für die Steuerklasse I möchte ich auszugsweise einige der anzuwendenden Steuersätze zeigen. Die erste Spalte der Auflistung zeigt die Höhe des Gesamtwertes des vererbten Vermögens und die zweite Spalte zeigt, wie hoch der Erbschaftsteuersatz auf diesen Erwerb jeweils ist:

bis € 75.000.- 7%
bis € 300.000.- 11%
bis € 600.000.- 15%
bis € 6.000.000.- 19%
Interessant ist vielleicht auch noch ein Auszug aus der entsprechende Tabelle zur Steuerklasse III, die zum Beispiel für Lebensgefährten, die nicht verheiratet sind oder in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, maßgeblich ist:

bis € 75.000.- 30%
bis € 300.000.- 30%
bis € 600.000.- 30%
bis € 6.000.000.- 30%
darüber 50%
Wie man sieht, kann es zu ganz erheblichen Unterschieden in der Steuerbelastung kommen, je nachdem ob es sich bei den Erben um Verwandte oder nur um Bekannte handelt.

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